1. Name
Unter dem Namen «Swiss Paralegal Association» besteht sei dem 30. Januar 2003 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
2. Zweck
Die Swiss Paralegal Association bezweckt
3. Finanzen
Die Swiss Paralegal Association finanziert ihre Tätigkeiten mit den Jahresbeiträgen der Mitglieder und den Gebühren für Dienstleistungen sowie allfälligen Beiträgen von Sponsoren. Sie ist nicht gewinnorientiert.
Der Mitgliederbeitrag beträgt maximal CHF 110.– für Aktivmitglieder und maximal CHF 110.– für Gastmitglieder (Einzelpersonen) und maximal CHF 600.– für Kollektivmitglieder. Er ist 30 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig.
Die Gebühren für Dienstleistungen des Verbandes zugunsten von Mitgliedern und Dritten werden vom Vorstand festgelegt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Kostendeckungsprinzip.
4. Mitgliedschaft
4.1 Aktivmitglieder
Als Aktivmitglieder der Swiss Paralegal Association werden natürliche Personen aufgenommen, die
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Vorstand, nach Rücksprache mit Fachleuten.
Die Swiss Paralegal Association führt ein Mitgliederverzeichnis mit detaillierten Angaben zu Aus- und Weiterbildung, Berufserfahrung und Spezialisierungen jedes Aktivmitglieds. Dieses Mitgliederverzeichnis wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
4.2 Gastmitglieder
Als Gastmitglieder der Swiss Paralegal Association werden natürliche und juristische Personen aufgenommen, insbesondere aus folgenden Bereichen:
4.3 Aufnahme
Neue Mitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen. Das Aufnahmegesuch ist dem Vorstand schriftlich einzureichen.
4.4 Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand auf Ende des Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch. Mit dem Austritt erlöschen sämtliche Mitgliederrechte sowie Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
4.5 Ausschluss
Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigen Gründen, insbesondere:
ausschliessen. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.
4.6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder der Swiss Paralegal Association sind verpflichtet zur,
5. Haftung
Für die Schulden des Verbands haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
6. Organisation der Swiss Paralegal Association
Die Organe der Swiss Paralegal Association sind:
Nach Bedarf können Fachkommissionen gebildet werden.
7. Rechte und Pflichten der Organe
7.1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbands. Sie besteht aus den anwesenden Mitgliedern. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitgliedern, ist beschlussfähig.
7.1.1 Einberufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jedes Jahr innert sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einberufen. Die Einladung mit der Traktandenliste wird mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin (Datum des Poststempels) versandt.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann von einem Fünftel der Aktivmitglieder der Swiss Paralegal Association oder vom Vorstand verlangt werden. Die Einberufung muss innerhalb von 30 Tagen erfolgen.
7.1.2 Anträge
Anträge von Mitgliedern der Swiss Paralegal Association zu den Traktanden müssen mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingetroffen sein.
Anträge von Mitgliedern der Swiss Paralegal Association, welche auf die Traktandenliste aufgenommen werden sollen, müssen mindestens 20 Tage vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorgelegt werden.
Treffen Anträge später ein, oder sind es blosse Anfragen, so sind diese an der Mitgliederversammlung zu besprechen. Eine Beschlussfassung ist aber erst an einer späteren Mitgliederversammlung zulässig.
7.1.3 Vorsitz und Protokoll
Den Vorsitz an der Mitgliederversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident, bei Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7.1.4 Teilnahme und Stimmrecht
Sämtliche Aktivmitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt und verfügen über je eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Aktivmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende durch Stichentscheid. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt, oder der/die PräsidentIn dies verfügt. Die Gastmitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt, verfügen aber über kein Stimmrecht.
7.1.5 Befugnisse
Die Mitgliederversammlung hat über die folgenden Geschäfte zu entscheiden:
7.2 Vorstand
7.2.1 Befugnisse
Der Vorstand leitet und vertritt die Swiss Paralegal Association. Er ist das vorbereitende und ausführende Organ der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand entscheidet insbesondere über folgende Geschäfte:
Die Swiss Paralegal Association wird durch die Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder verpflichtet. Der Vorstand hat sich an den Rahmen des genehmigten Budgets zu halten.
7.2.2 Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. Innerhalb des Vorstandes sind folgende Funktionen zu besetzen:
Sollte der Vorstand aus weniger als fünf Mitgliedern bestehen, können wahlweise Doppelfunktionen von den Mitgliedern ausgeübt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er ist wieder wählbar. Bei jeder Wiederwahl beträgt die Amtsdauer ein Jahr. Die Präsidentin/der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand kann in dringenden Fällen bis max. drei Mitglieder in eigener Kompetenz in den Vorstand berufen (Kooptation). Diese Berufung muss an der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Vorstandsbeschlüsse erfolgen durch einfache Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Der/die PräsidentIn hat an Vorstandssitzungen den Stichentscheid. Über den Sitzungsverlauf ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Präsidenten zu unterzeichnen ist.
An die Vorstandssitzungen werden jeweils ein (oder mehrere) Dozierende(r) der Zürcher Hochschule Winterthur als Gast eingeladen, damit ein enger Kontakt zur Zürcher Hochschule Winterthur gewährleistet bleibt. Diese(r) Gast/Gäste ist/sind nicht gewählte(s) Vorstandsmitglied(er) und verfügen/verfügt über kein Stimmrecht an der Vorstandssitzung.
7.3 Revisionsstelle
Zwei Rechnungsrevisorinnen/Rechnungsrevisorenn und 1 Ersatzrechnungsrevisor(in), die nicht Vorstandsmitglied der Swiss Paralegal Association sein dürfen und nicht Mitglieder der Swiss Paralegal Association sein müssen, prüfen die Jahresrechnung und die Buchführung. Sie erstatten der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht und stellen Antrag auf Genehmigung der Jahresrechnung zu handen der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Swiss Paralegal Association wird aufgelöst,
Die Auflösung der Swiss Paralegal Association bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Das verbleibende Vereinsvermögen fällt an eine Vereinigung mit vergleichbarem Zweck gemäss Beschluss der letzten Mitgliederversammlung.
An der 3. ordentlichen Mitgliederversammlung vom 31. August 2006 haben die Mitglieder der Änderung der Statuten der Swiss Paralegal Association zugestimmt.
Winterthur, 12. Juni 2003 / Zürich, 31. August 2006